Home Mitteilungen Spielbetrieb
Spielbetrieb
WHV - Jugend Feld
Nr . 10 von 16.05.2007

Marius Timm 16. May 2007

Liebe Sportsfreunde,

drei Spieltage liegen nunmehr hinter uns und von den 314 offiziell angesetzten Spielen wurde bereits zu 27 Spielen verschuldet nicht angetreten. Diese Zahl ist erschreckend hoch und einige Vereine müssen sich vielleicht mal Gedanken machen, ob nicht doch zu großzügig gemeldet wurde. Am neuen Spielsystem kann es nicht liegen, da der Wechsel bei den Altersklassen zwischen Samstag und Sonntag nicht angetastet wurde und es weiterhin die Möglichkeit gibt, aus der jüngeren Mannschaft Spieler/innen einzusetzen. Des Weiteren gab es bis Meldeschluss der Anschlagzeiten die Möglichkeit, Spiele zu verlegen oder gar Mannschaften zurückzuziehen. Viele Gründe, wieso Spiele abgesagt werden mussten, waren bereits vor Meldeschluss bekannt (Konfirmation, Klassenfahrten, etc.), so dass hier bei rechtzeitiger Planung eine Absage hätte vermieden werden können, wenn die Spiele frühzeitig, d.h. vor Meldeschluss, verlegt worden wären.

Uns ist bewusst, dass durch die neue Regel in den Durchführungsbestimmungen Hockeyjugend „eine Spielverlegung ist nur dann möglich, wenn der Ersatztermin vor dem ausgefallenen Spiel einvernehmlich geklärt ist“ erschwerend hinzu kommt. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass am Ende einer Saison immer noch Spiele offen sind, die bereits am Anfang der Saison angesetzt waren und dies gilt es zu vermeiden, da diese meistens doch nicht mehr gespielt werden. Bei rechtzeitiger Planung einer Spielverlegung dürfte aber auch die Benennung eines Ersatztermins den verlegenden Verein nicht vor allzu schwere Probleme stellen.

Der guten Ordnung halber verweise ich hier auf folgende Paragrafen in den einzelnen Spielordnungen des DHB und WHV:

  • § 10 Abs. 3 DBJ WHV i.V.m. § 13 SGO DHB

  • § 25 Abs. 1 SpO DHB i.V.m. § 13 SGO DHB

  • § 25 Abs. 4 SpO DHB

  • § 26 Abs. 1 SpO DHB


Vorsorglich mache ich euch darauf aufmerksam, dass der Zuständige Ausschuss gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 SpO DHB gehalten ist, bei verschuldetem Nichtantreten Maßnahmen gemäß § 13 SGO DHB zu ergreifen. Ein erstmaliges, verschuldetes Nichtantreten wird daher mit 25,- Euro geahndet, ein zweites, verschuldetes Nichtantreten mit 50,- Euro. Tritt eine Mannschaft zum dritten Male verschuldet nicht an, wird eine Geldstrafe in Höhe von 150,- Euro ausgesprochen und die betroffene Mannschaft nach Einzelfallsprüfung gemäß § 25 Abs. 4 SpO DHB von der weiteren Teilnahme an den Meisterschaftsspielen dieser Saison ausgeschlossen. § 26 Abs. 1 Satz 1 SpO DHB gilt hier entsprechend, wobei zu erwähnen ist, dass auch hier der Zuständige Ausschuss gehalten ist, Maßnahmen gemäß § 13 SGO DHB zu ergreifen. Gemäß § 50 Abs. 4 SpO DHB kommt zu den o.g. Geldstrafen jeweils eine Bearbeitungskostenpauschale in Höhe von 5,- Euro hinzu.

Mit hockeyfreundlichen Grüßen
Teun Hermans
WHV-Teminkoordinator

Unsere Sponsoren

Unsere Partner

Hockey für alle

Gefördert durch